Satzung

 

Verein zur Verteidigung der Demokratie, der Menschen – und Minderheitenrechte im Iran (VDMI)

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Verteidigung der Demokratie, der Menschen – und Minderheitenrechte im Iran (VDMI)“.

 

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden- 

 

§ 2 Zweck des Vereins:

 

Der VDMI versteht sich als eine unabhängige Menschenrechtsinstitution zur Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch und religiös Verfolgte sowie der Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter, insbesondere im Iran. 

Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch  

Aufklärung der Öffentlichkeit über die Verfolgung von ethnischen Minderheiten, von religiösen Gemeinschaften und politisch Oppositionellen sowie die Ungleichbehandlung von Frauen und Mädchen.

die Veranstaltung von Vorträgen, Foren, Konferenzen und Seminaren sowie Workshops und

die Bereitstellung von Informationsmaterialien.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. 

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.  

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

3.  Die Mitgliedschaft endet:

Durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn sich das Mitglied trotz vorheriger Mahnung mit einem Jahresbeitrag mit mehr als 3 Monaten im Verzug befindet. 

Durch Tod des Mitgliedes bzw. dem Erlöschen einer juristischen Person.

Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschuss erfolgt durch einfach mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss bedarf einer schriftlichen Begründung und ist dem betroffenen Mitglied zu übersenden. Das betroffene Mitglied hat das Recht auf Gehör und zur Anrufung der Mitgliederversammlung gegen seinen Ausschluss binnen drei Wochen. Bis zur Wirksamkeit des Beschlusses über den Ausschluss ruhen alle Mitgliedsrechte 

 

§ 4 Beiträge

 

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragssatzung geregelt.

 

§ 5 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu 5 beisitzenden Vorstandsmitgliedern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.

Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder des gem. § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

2. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3. Der Vorstand leitet den Verein in sämtlichen Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 40 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung des Vereins ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung einzuberufen. 

3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vereins und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz keine anderen Mehrheitsverhältnisse zwingend vorschreibt. 

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist durch ein geschäftsführendes Mitglied des Vorstandes oder eines in der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführers zu erstellen und zu unterzeichnen.

  

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Amnesty International e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

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